Vigintiviri

Aus Theoria Romana
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Das 20-Männer-Kollegium war eine Zusammenfassung mehrerer Kollegien, die gemeinsam die Einstiegsämter in den Cursus Honorum bildeten. Namentlich waren dies die IIIviri capitales, die IIIviri aere argento auro flando feriundo, die IIIIviri viis in urbe purgandis und die Xviri litibus iudicandis.

Seit der Kaiserzeit wurde das Bekleiden eines dieser Ämter zur Voraussetzung für den Einstieg in den Cursus Honorum. Das höchste Prestige besaßen dabei die Ämter der IIIviri aere argento auro flando feriundo und die Xviri litibus iudicandis, die bevorzugt von jungen Patriziern und Angehörigen der Nobilitas bekleidet wurden.

Sie wurden unter Vorsitz der Praetoren in den comitia tributa gewählt.

Entwicklung

Ursprünglich gehörten 26 Amtsträger zu den niedrigsten collegia innerhalb der stadtrömischen Magistraturen. Neben den oben genannten waren dies das collegium der IIviri viis extra urbem purgandis und die IIIIviri praefecti Capuam Cumas. Während erstere für die Sauberkeit der Straßen außerhalb Roms zuständig waren, vertraten letztere die Praetoren als Gerichtsherren in der Gemeinde Capua, der 211 v. Chr. das Stadtrecht entzogen worden war. Die beiden Ämter wurden unter Augustus vermutlich um 19 v. Chr. aufgelöst - letzteres, da unter Gaius Iulius Caesar in Capua eine Colonia gegründet worden war, die eine externe Rechtsprechungsinstanz überflüssig machte. Seither wandelte sich ihr Name von vigintisexviri auf vigintiviri (XXviri).

Es ist bekannt, dass die verbliebenen Ämter bis ins 3. Jahrhundert hinein existierten, möglicherweise sogar länger.

IIIviri capitales

auch genannt IIIviri nocturni oder einfach nur IIIviri, wurden wohl um 290 v. Chr. geschaffen und unter Caesar auf vier erhöht, um von Augustus wieder auf drei beschränkt zu werden. Ursprünglich von den Praetoren eingesetzt, erfolgte ihre Wahl seit 242 v. Chr. durch die Volksversammlung. Ihnen und den IIIIviri viarum curandarum wurden gemeinschaftlich Viatoren zugegeben. Ihre Kompetenzen waren vielfältig und lassen sich grob in Kriminalrechtspflege und Zivilrechtspflege unterscheiden.

Kriminalrechtspflege:

Sie hatten Aufsicht über die Gefangenen und über die Vollstreckung der Todesurteile (die Erdrosselung im Kerker – bei Vornehmen und Frauen die gewöhnliche Form der Hinrichtung – wurden von den tresviri selber vollzogen, wurde das Urteil vom Henker durchgeführt, hatten sie die Leitung der Vollstreckung inne). Weiters kümmerten sie sich in Gemeinschaft mit den Aedilen um die Verbrennung verbotener Bücher. Die Befugnis, Angeschuldigte in Präventivhaft zu nehmen (provisorische Notmaßregel) steht in Verbindung mit der Kompetenz, Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen zu nehmen und die zunächst nötigen Nachforschungen anzustellen, was zur Folge hatte, daß das hauptstädtische Kriminalpolizeiwesen eigentlich in ihrer Hand war. Aufgrund dieser kriminalrechtlichen Befugnisse hatten die IIIviri ihren Stand unweit des Kerkers auf dem Markt an der maenischen Säule. Eine selbständige kriminelle Judication den IIIviri zuzusprechen, ist aber weit verfehlt, die Präventivhaft ist schon per definitionem keine Strafe, dennoch konnte eine von ihnen verfügte Präventivhaft auf lebenslängliche Haft hinauslaufen. Letzteres war der Fall, wenn der Eingesperrte nicht mit dem Rechtsmittel der Intercession der höheren Magistrate (im allgemeinen der Volkstribune) durchdrang, im übrigen sogar das einzige Rechtsmittel, das dem Eingesperrten zustand.

Daneben waren sie aber auch für die Sicherheit in der Hauptstadt verantwortlich und hatten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, was wohl darauf hinauslief, selbst und auf eigene Kosten Wachposten aufzustellen und nächtens die Runde zu machen, wobei ihnen die „Fünfmänner diesseit des Tiberis“ Beistand zu leisten hatten. Aufgegriffene Vagabunden wurden von den IIIviri je nach ihrem Stand abgestraft oder verwarnt. Außerdem hatten sie gemeinsam mit den Consuln, Volkstribunen und Ädilen die Pflicht, bei Feuersbrünsten zur Stelle zu sein. Eine erstaunliche Machtfülle für ein solch niedriges Amt, so meint der Verfasser dieser Zeilen, die aber in der Kaiserzeit erheblich abgeschwächt wurde. Die (sicherheits-)polizeilichen Geschäfte der Triumvirn versieht in dieser Zeit der Praefectus Vigilum, und obwohl ein ausdrückliches Zeugnis dafür nicht vorliegt, sind sicher mit der Einführung der kaiserlichen Feuer- und Sicherheitspolizei die Triumvirn wenigstens in der Hauptsache außer Funktion getreten. Konfliktpotential gab es dennoch sicher genug: sie waren den höheren Magistraten gegenüber weisungsgebunden (natürlich auch im Bereich der Zivilrechtspflege, aber natürlich immer nur innerhalb der zugewiesenen Kompetenzen), in Hinblick auf die Strassenpolizei konkurrierten sie mit den Kompetenzen der Ädilen.

Zivilrechtspflege:

Bis ins 1. Jahrhundert v. Chr. führte und instruierte der Prätor die Zivilprozesse, die IIIviri waren hingegen die Urteilsfinder. Bedingt durch die Entwicklung des Quästionenverfahrens verlagerten sich die Kompetenzen. Die Triumvirn wurden nach Mommsen eher zu Gehilfen der Prätoren und waren zuständig für die Eintreibung der in den prätorischen Zivilprozessen verurteilten Prozessbußen und (vermutlich) auch ihre Ablieferung an das Aerarium, sowie die Entscheidung bei Differenzen über die Pflicht als Geschworener. Bei einer Reihe von gemeinen Verbrechen – soweit ohne Kapitalstrafe möglich – wurden sie selbst zu Geschworenen.

IIIviri aere argento auro flando feriundo

Diese Männer waren für die Münzprägung zuständig und wurden abgekürzt auch als 'IIIviri monetales bezeichnet. Durch diese Magistrate hat der Senat sein Prägerecht, anfangs in Gold und Silber, seit 15 v. Chr. in Kupfer ausgeübt. Das Amt selbst wurde als ständige Einrichtung vermutlich erst seit dem zweiten Punischen Krieg eingeführt, wobei Caesar das Kollegium 43 v. Chr. um einen Mann vermehrte, bereits Augustus dies aber wieder aufhob (entweder vor oder im Jahr 27 v. Chr., denn unter seinem Prinzipat geschlagenen Münzen kennen nur Triumvirn).

Nach und nach wurde es dabei üblich, dass die IIIviri sich auf den Münzen verewigten: Anfangs mit einem Symbol oder Buchstaben, später schließlich mit dem vollen Namen, wobei sich jedes Jahr offensichtlich nur einer der Münzmeister verewigen durfte. Ebenso waren sie für die Gestaltung der Münzen zuständig, deren Bilder seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. variierten. Diese Möglichkeit wurde daher insbesondere zu Propaganda-Zwecken für die eigene Familie oder Parteiung innerhalb des Senats verwendet. Zwar führte Augustus dieses Amt auch in der Kaiserzeit weiter, jedoch wurden die Namen der Münzmeister ab 4 v. Chr. durch Senatsbeschluss nicht mehr aufgeführt.

IIIIviri viis in urbe purgandis

Die Entstehung dieses Amtes für Straßenreinigung ist unbekannt, sie wurden erstmals erwähnt im Municipalgesetz Caesars von 44 v. Chr. Sie dienten den Ädilen zunächst als Unterbeamte (da sie die gleiche Kompetenz wie diese bezüglich der Straßenreinigung hatten) jedoch ist nichts näheres über ihre Stellung bekannt. Die IIIIviri hatten Viatoren gemeinschaftlich mit den IIIviri capitales.

Im Laufe der Zeit bürgerte sich allerdings der kürzere Name IIIIviri viarum curandum ein.

Xviri (st)litibus iudicandis

Der Überlieferung nach wurde dieses Amt 449 v. Chr. mit der Lex Valeria Horatia de tribunicia potestate eingerichtet. Demnach galten sie wie die Volkstribune als sakrosankt und dienten als Gericht für Streitigkeiten innerhalb der plebs. Belegt sind sie allerdings (möglicherweise als Entwicklung aus den ursprünglichen Wurzeln) als Geschworene bei Freiheitsprozessen, doch sehr wahrscheinlich auch bei anderen Kategorien der Privatklage. Anfänglich vom Prätor für ein Jahr bestimmt, wurden sie später (kurz nach 123 v. Chr.) wie die übrigen magistratus minores gewählt. Augustus hat die Freiheitsprozesse den Decemvirn abgenommen (sie gingen auf die Consuln über), und gab ihnen dafür die früher von den Quästoriern geführte Leitung des Centumviralgerichtshofs für Erbschaftsprozesse, jedoch unter Oberleitung eines Prätors, wofür ihnen auch Apparitoren beigegeben waren.


Literatur:
Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht, 2. Band, Leipzig 1887.
Kierdorf, Wilhelm: Art. Viginti(sex)viri, in: DNP.
de Libero, Loretana: Art. Tresviri capitales, in: DNP.
Klose, Dietrich: Art. Tresviri monetales, in: DNP.
Galsterer, Hartmut: Art. Quattuorviri viarum curandum, in: DNP.
Gizewski, Christian: Art. Decemviri (st)litibus iudicandis. Gerichtsausschuss, in: DNP.