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[[Kategorie:Römisches Recht]]Der '''Senat''' war neben [[:Kategorie:Magistrat|Magistraten]] und [[Comitia|Volksversammlung]] die dritte Säule innerhalb der römischen Verfassung. Dass er dabei als zentrales Regierungsorgan fungierte, war weniger seiner rechtlichen Stellung, als seiner traditionellen Rolle innerhalb des Verfassungsgefüges  und den weiteren Funktionen seiner Mitglieder geschuldet. Diese bildeten die soziale Führungsschicht innerhalb der römischen Gesellschaft und grenzten sich in vielerlei Hinsicht deutlich von der übrigen Bevölkerung ab.
Der Senat war neben den [[:Kategorie:Magistrat|Magistraten]] und dem in den Komitien organisierten Volk die dritte Säule der römischen Rechtsordnung. Die Bedeutung lag nicht nur in seiner Funktion als Körperschaft, sondern auch in der Rolle seiner Mitglieder als handelnde Individuen.
 
  
Die staatsrechtliche Stellung des Senates an sich ist äusserst vage. Das Gremium hatte weder das Recht selbst zusammenzutreten, noch konnte es den Magistraten bindende Weisungen erteilen und es war auch nicht möglich dem Volk eigene Abstimmungsbeschlüsse aufzuzwingen. Die Praxis sah allerdings so aus, dass sich kaum ein römischer Magistrat über die Meinung der [[Senator]]en hinwegzusetzen vermochte. Auch wurden selten Abstimmungen in der [[Volksversammlung]] durchgeführt, die nicht zuvor vom Senat wenigstens geduldet oder im nachhinein sanktioniert wurden.
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== Staatsrechtliche Stellung ==
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Formell fungierte der Senat lediglich als Beratungsgremium für die Magistrate. Dementsprechend konnte er nur auf deren Einberufung hin zusammentreten und weder diesen, noch der Volksversammlung bindende Weisungen erteilen. Erst die politische Praxis offenbarte seine Bedeutung: Dadurch, dass nahezu alle ehemaligen Amtsträger in den Senat aufgenommen wurden, repräsentierte die Versammlung die gesammelte politische Erfahrung des Staates, auf die die Magistraten gern zurückgriffen. Zusätzlich vermied die Perspektive, diesem Gremium in Zukunft selbst anzugehören, dass Magistrate den Senat übergingen und ihn so verärgerten, was ihre Karriere beenden konnte. Die Folge war, dass jede Gesetzesvorlage in Senat vorberaten wurde, ehe man sie der Volksversammlung vorlegte. Ebenso waren auch andere Entscheidungen gegen den Willen des Senates unmöglich (etwa durch die Kontrolle des Amtskollegen mittels ''[[intercessio]]'').
  
Die römische Republik war die Glanzzeit des Senats und seine Mitglieder bestimmten beinahe ausschliesslich die Entwicklung Roms; einerseits durch ihre politische, andererseits durch ihre wirtschaftliche Macht.
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Neben den Magistraten Roms selbst rekrutierten sich auch alle anderen wichtigen Amtsträger aus den Reihen der Senatoren wie [[Statthalter]], [[Feldherr]]en oder Gesandte.
  
Hätte er nicht schon bestanden, wäre vermutlich niemand auf die Idee gekommen ihn so zu erschaffen. Da der Senat aber in seiner von Tradition geprägten Natur existierte, waren seine Handlungen im römischen Rechtsempfinden von grosser Bedeutung. Sein Ansehen war nicht nur in Rom, sondern auch im Ausland sehr gross.
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== Kompetenzen ==
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Neben einer allgemeinen Kontrolle magistratischer Politik besaß der Senat auch formelle Kompetenzen, die sich im Laufe der Zeit veränderten (insbesondere beim Übergang zum [[Prinzipat]]). Die klassischen Aufgabenbereiche waren dabei die Zuweisung von Kompetenzen an Consuln und Praetoren, die Bewilligung von [[Triumph]]en und öffentlichen Ehrungen, die Regelung von Provinzialangelegenheiten, sowie die religiöse Oberaufsicht. Ein letzter wichtiger Aufgabenbereich war schließlich die Außenpolitik, die ihm allein oblag: Er empfing Gesandtschaften verbündeter Städte oder fremder Völker, schloss Verträge und erklärte Krieg und Frieden.
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Seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. weitete sich die Geltung seiner Beschlüsse sogar auf die verbündeten Städte [[Italia]]s aus.
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== Verfahren ==
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Obwohl der Ablauf von Senatssitzungen nicht formell geregelt war, bildete sich im Laufe der Zeit eine Verfahrensform heraus, die man im wesentlichen auch in der [[Kaiserzeit]] beibehielt.
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So war die Einberufung des Senates nur durch [[Consul]]n, [[Praetor]]en, [[Volkstribun]]en und später den [[Kaiser]] möglich. Andere Antragssteller mussten einen dieser Magistrate um die Ansprache des Themas bitten. Die Ladung der Sitzung erfolgte dabei unter der Angabe von Zeit und Versammlungsort, evtl. auch des Themas. Als Sitzungsort konnte jeder inaugurierte Ort verwendet werden, häufig trat man in der ''[[Curia]] Hostilia'' (später ''Curia Iulia'') oder dem [[Templum Concordiae]] zusammen, in der Kaiserzeit traten weitere Orte wie die Privathäuser der Consuln hinzu. Als Sitzungszeit kam lediglich der Tag, also die Zeit zwischen Sonnenauf- und Untergang in Betracht. Konnte in dieser Zeit kein Beschluss gefasst werden, musste die Sitzung vertagt werden.
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Vor Beginn der Sitzung holte der einberufende Magistrat [[Auspizien]] ein und prüfte die Beschlussfähigkeit der Versammlung, die häufig schlecht besucht war (dem versuchte man durch Strafgelder für unentschuldigtes Fehlen beizukommen). Daraufhin folgten eventuell informative Mitteilungen, ehe man zu den eigentlichen Beratungen überging. Sie begannen mit einer Vorlage des Magistraten (''relatio''), während Nicht-Magistraten ([[Sacerdos|Priester]], Gesandte, etc.) diese höchstens in Form erklärender Darlegungen (''verba facere'') ergänzen durften. Gab es anschließend keinen Diskussionsbedarf, schritt man direkt zur Abstimmung (''discessio''). Andernfalls wurden die Senatoren reihum um Meinungsabgabe (''sententia'') gebeten. Diese erfolgte nach einer strikten Rangordnung: So wurden zuerst die dienstältesten patrizischen ehemaligen Censoren, dann die [[Consular]]e, die ehemaligen Praetoren, etc. bis hin zu den niederrangigsten Senatoren gefragt. [[Sulla]] räumte schließlich den Consuln des nächsten Jahres (''consules designati'') die erste Meinungsabgabe ein. Jeder Senator konnte entweder eine Stellungnahme mit Beschlussantrag (''sententia'') abgeben, zustimmen (''assentiri'') oder schlicht aufstehen und sich zu dem unterstützten Vorredner begeben, weshalb die niederrangigeren Senatoren häufig als ''pedarii'' bezeichnet wurden. Da die Redezeit der einzelnen Senatoren nicht begrenzt war, konnten die hochrangigen Senatsmitglieder die Beschlussfassung verhindern, indem sie bis zum Sonnenuntergang redeten. Ebenso konnten auch themenfremde Anträge in die ''sententiae'' eingebracht werden (etwa [[Cato]] mit seinen berühmten, wiederkehrenden Anträgen zur Zerstörung [[Carthago]]s). Schließlich fasste der Vorsitzende das Meinungsspektrum der einzelnen Senatoren zu Abstimmungsalternativen zusammen und begann die Abstimmung. Diese erfolgte üblicherweise durch ''discessio'': die Befürworter des Antrags versammelten sich auf der einen Seite des Vorsitzenden, die Gegner auf der anderen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag dabei ebenfalls dem Vorsitzenden, allerdings konnte die Beschlussfassung an dieser Stelle durch ''intercessio'' des Amtskollegen verhindert werden. Abschließend wurde der Beschluss durch die Senatsschreiber unter Aufsicht einiger Senatoren protokolliert und veröffentlicht.
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Neben dieser Verfahrensweise bürgerten sich auch thematische Regulierungen ein: So wurden üblicherweise zuerst religiöse Themen besprochen, ehe man zu anderem überging oder der [[Februarius|Februar]] für den Empfang von Gesandtschaften reserviert. Fanden regulär nur an den Kalenden, Nonen und Iden eines Monats statt, wurde in dieser Zeit jeder mögliche Sitzungstermin wahrgenommen.
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== Senate außerhalb Roms ==
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[[Konstantin I.]] schuf in seiner neuen Hauptstadt [[Konstantinopel]] einen Senat nach römischem Vorbild. Diesem wurden von [[Didius Julianus|Iulianus]] die gleichen Rechte wie dem römischen Senat zugesprochen. In der Folgezeit konsultierten die Kaiser beide Gremien, wobei der byzantinische Senat bis ins 9. Jahrhundert bestehen blieb.
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Darüber hinaus wurde in manchen [[:Kategorie:Stadt|Städten]] der [[Ordo Decurionum]], der nach römischem Vorbild gebildet war, als ''senatus'' bezeichnet.
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'''Literatur:'''<br>
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Hans-Joachim Gehrke/Helmuth Schneider (Hrsg.): Geschichte der Antike. Ein Studienbuch, 2. A., Stuttgart/Weimar 2006.<br>
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Wilhelm Kierdorf: Art. ''Senatus'', in: ''DNP''.<br>
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[http://penelope.uchicago.edu/Thayer/E/Roman/Texts/secondary/SMIGRA*/Senatus.html Leonhard Schmitz: Art. ''Senatus'', in: Smith: ''A Dictionary of Greek and Roman Antiquities'', London, 1875]

Aktuelle Version vom 9. August 2011, 21:01 Uhr

Der Senat war neben Magistraten und Volksversammlung die dritte Säule innerhalb der römischen Verfassung. Dass er dabei als zentrales Regierungsorgan fungierte, war weniger seiner rechtlichen Stellung, als seiner traditionellen Rolle innerhalb des Verfassungsgefüges und den weiteren Funktionen seiner Mitglieder geschuldet. Diese bildeten die soziale Führungsschicht innerhalb der römischen Gesellschaft und grenzten sich in vielerlei Hinsicht deutlich von der übrigen Bevölkerung ab.

Staatsrechtliche Stellung

Formell fungierte der Senat lediglich als Beratungsgremium für die Magistrate. Dementsprechend konnte er nur auf deren Einberufung hin zusammentreten und weder diesen, noch der Volksversammlung bindende Weisungen erteilen. Erst die politische Praxis offenbarte seine Bedeutung: Dadurch, dass nahezu alle ehemaligen Amtsträger in den Senat aufgenommen wurden, repräsentierte die Versammlung die gesammelte politische Erfahrung des Staates, auf die die Magistraten gern zurückgriffen. Zusätzlich vermied die Perspektive, diesem Gremium in Zukunft selbst anzugehören, dass Magistrate den Senat übergingen und ihn so verärgerten, was ihre Karriere beenden konnte. Die Folge war, dass jede Gesetzesvorlage in Senat vorberaten wurde, ehe man sie der Volksversammlung vorlegte. Ebenso waren auch andere Entscheidungen gegen den Willen des Senates unmöglich (etwa durch die Kontrolle des Amtskollegen mittels intercessio).

Neben den Magistraten Roms selbst rekrutierten sich auch alle anderen wichtigen Amtsträger aus den Reihen der Senatoren wie Statthalter, Feldherren oder Gesandte.

Kompetenzen

Neben einer allgemeinen Kontrolle magistratischer Politik besaß der Senat auch formelle Kompetenzen, die sich im Laufe der Zeit veränderten (insbesondere beim Übergang zum Prinzipat). Die klassischen Aufgabenbereiche waren dabei die Zuweisung von Kompetenzen an Consuln und Praetoren, die Bewilligung von Triumphen und öffentlichen Ehrungen, die Regelung von Provinzialangelegenheiten, sowie die religiöse Oberaufsicht. Ein letzter wichtiger Aufgabenbereich war schließlich die Außenpolitik, die ihm allein oblag: Er empfing Gesandtschaften verbündeter Städte oder fremder Völker, schloss Verträge und erklärte Krieg und Frieden.

Seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. weitete sich die Geltung seiner Beschlüsse sogar auf die verbündeten Städte Italias aus.

Verfahren

Obwohl der Ablauf von Senatssitzungen nicht formell geregelt war, bildete sich im Laufe der Zeit eine Verfahrensform heraus, die man im wesentlichen auch in der Kaiserzeit beibehielt.

So war die Einberufung des Senates nur durch Consuln, Praetoren, Volkstribunen und später den Kaiser möglich. Andere Antragssteller mussten einen dieser Magistrate um die Ansprache des Themas bitten. Die Ladung der Sitzung erfolgte dabei unter der Angabe von Zeit und Versammlungsort, evtl. auch des Themas. Als Sitzungsort konnte jeder inaugurierte Ort verwendet werden, häufig trat man in der Curia Hostilia (später Curia Iulia) oder dem Templum Concordiae zusammen, in der Kaiserzeit traten weitere Orte wie die Privathäuser der Consuln hinzu. Als Sitzungszeit kam lediglich der Tag, also die Zeit zwischen Sonnenauf- und Untergang in Betracht. Konnte in dieser Zeit kein Beschluss gefasst werden, musste die Sitzung vertagt werden.

Vor Beginn der Sitzung holte der einberufende Magistrat Auspizien ein und prüfte die Beschlussfähigkeit der Versammlung, die häufig schlecht besucht war (dem versuchte man durch Strafgelder für unentschuldigtes Fehlen beizukommen). Daraufhin folgten eventuell informative Mitteilungen, ehe man zu den eigentlichen Beratungen überging. Sie begannen mit einer Vorlage des Magistraten (relatio), während Nicht-Magistraten (Priester, Gesandte, etc.) diese höchstens in Form erklärender Darlegungen (verba facere) ergänzen durften. Gab es anschließend keinen Diskussionsbedarf, schritt man direkt zur Abstimmung (discessio). Andernfalls wurden die Senatoren reihum um Meinungsabgabe (sententia) gebeten. Diese erfolgte nach einer strikten Rangordnung: So wurden zuerst die dienstältesten patrizischen ehemaligen Censoren, dann die Consulare, die ehemaligen Praetoren, etc. bis hin zu den niederrangigsten Senatoren gefragt. Sulla räumte schließlich den Consuln des nächsten Jahres (consules designati) die erste Meinungsabgabe ein. Jeder Senator konnte entweder eine Stellungnahme mit Beschlussantrag (sententia) abgeben, zustimmen (assentiri) oder schlicht aufstehen und sich zu dem unterstützten Vorredner begeben, weshalb die niederrangigeren Senatoren häufig als pedarii bezeichnet wurden. Da die Redezeit der einzelnen Senatoren nicht begrenzt war, konnten die hochrangigen Senatsmitglieder die Beschlussfassung verhindern, indem sie bis zum Sonnenuntergang redeten. Ebenso konnten auch themenfremde Anträge in die sententiae eingebracht werden (etwa Cato mit seinen berühmten, wiederkehrenden Anträgen zur Zerstörung Carthagos). Schließlich fasste der Vorsitzende das Meinungsspektrum der einzelnen Senatoren zu Abstimmungsalternativen zusammen und begann die Abstimmung. Diese erfolgte üblicherweise durch discessio: die Befürworter des Antrags versammelten sich auf der einen Seite des Vorsitzenden, die Gegner auf der anderen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag dabei ebenfalls dem Vorsitzenden, allerdings konnte die Beschlussfassung an dieser Stelle durch intercessio des Amtskollegen verhindert werden. Abschließend wurde der Beschluss durch die Senatsschreiber unter Aufsicht einiger Senatoren protokolliert und veröffentlicht.

Neben dieser Verfahrensweise bürgerten sich auch thematische Regulierungen ein: So wurden üblicherweise zuerst religiöse Themen besprochen, ehe man zu anderem überging oder der Februar für den Empfang von Gesandtschaften reserviert. Fanden regulär nur an den Kalenden, Nonen und Iden eines Monats statt, wurde in dieser Zeit jeder mögliche Sitzungstermin wahrgenommen.

Senate außerhalb Roms

Konstantin I. schuf in seiner neuen Hauptstadt Konstantinopel einen Senat nach römischem Vorbild. Diesem wurden von Iulianus die gleichen Rechte wie dem römischen Senat zugesprochen. In der Folgezeit konsultierten die Kaiser beide Gremien, wobei der byzantinische Senat bis ins 9. Jahrhundert bestehen blieb.

Darüber hinaus wurde in manchen Städten der Ordo Decurionum, der nach römischem Vorbild gebildet war, als senatus bezeichnet.


Literatur:
Hans-Joachim Gehrke/Helmuth Schneider (Hrsg.): Geschichte der Antike. Ein Studienbuch, 2. A., Stuttgart/Weimar 2006.
Wilhelm Kierdorf: Art. Senatus, in: DNP.
Leonhard Schmitz: Art. Senatus, in: Smith: A Dictionary of Greek and Roman Antiquities, London, 1875

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