Gesetzentwurf - Neufassung der Lex Mercatus

  • Das Amtsjahr der amtierenden Magistrate hatte im Senat bisher eher wenig Spuren hinterlassen, aber irgendwann war es soweit, dass sich die ersten amtierenden Magistrate mit den unweigerlichen Gesetzesänderungen zu Wort meldeten, die nahezu in jeder Amtszeit von irgendeinem Magistrat vorgeschlagen wurden.
    "Als nächstes spricht der Sextus Aurelius Lupus zu uns, um seine Pläne für eine Neufassung der Lex Mercatus vorzustellen", leitete der amtierende Consul den entsprechenden Tagesordnungspunkt ein und machte eine Geste, um den Redner nach vorne zu bitten.

  • An diesem Morgen war Sextus anders als sonst in den Senat gekommen. Üblicherweise hielt er im Vorfeld noch hier und dort das ein oder andere Schwätzchen und suchte sich erst danach in Ruhe seinen Platz auf der Bank, um erst die Eröffnungsriten über sich ergehen zu lassen und dann mehr oder weniger interessiert den anderen Rednern zu lauschen. Aber heute war er selbst der Redner und konnte nur hoffen, dass seine Rede mehr Interesse hervorrief. Und er hatte auch keine Zeit für Schwätzchen, denn seine Sklaven waren mit hunderten von Abschriften seines Gesetzestextes bewaffnet und übergaben diese den Dienern des Senates, damit diese die Schriftrollen unter den anwesenden Senatoren verteilen konnten. Angesichts der Fülle des Gesetzestextes glaubte Sextus nämlich nicht, dass jedermann ihm folgen konnte, wenn er lediglich vortrug, und es war wohl auch nicht möglich, den gesamten Umfang in Notizen festzuhalten. Dieses bisschen Komfort also ließ er sich ein paar hundert Sesterzen kosten und hoffte, dass er so das Wohlwollen des ein oder anderen noch hervorrufen konnte.


    Als der zweite Consul Sextus dann schließlich das Wort erteilte, trat er vor das Plenum und setze zu seiner Rede an.


    “Patres conscripti! Als ich vor Beginn meiner Amtszeit vor euch getreten bin, um euch meine Pläne für ein Aedilat darzulegen, schenktet ihr mir euer Vertrauen. Ein Vertrauen, das mich mit tiefer Dankbarkeit erfüllte und mir zudem ein Ansporn war, das Vorhaben, das ich damals zum Leitthema meines Aedilates machen wollte, bestmöglich und so gewissenhaft wie möglich zu verfolgen und euch vor Ende meiner Amtszeit dann ein Ergebnis zu präsentieren, welches dieses Vertrauen – hoffentlich – rechtfertigt.


    Doch ist es auch an mir, nicht nur Dankbarkeit zu empfinden, sondern diesen Dank weiterzugeben, denn die Lex Mercatus, die ich euch vorstellen will, ist nicht einzig und allein mein Verdienst.


    So möchte ich als erstes Consular Purgitius danken, mit dem ich bereits lange vor meiner Kandidatur zu einem Aedilat schon meine Gedanken zu einer möglichen Neufassung der Lex Mercatus teilen durfte und der mich auch bei dieser Fassung tatkräftig durch seinen Rat und seine Erfahrung unterstütze.
    Als nächstes gilt mein Dank Consular Flavius, der mich vor einigen logischen Fehlern in meinen Überlegungen durch seinen geschätzten Rat bewahrt hat und dessen Anregungen und kritische Nachfragen noch einige Lücken und Ungenauigkeiten aufgedeckt haben, die mir ansonsten entfallen wären.
    Ebenso danke ich seinem Verwandten Aedilicus Flavius Scato für seine Anregungen und seine Expertise.
    Auch muss ich Personen danken, die heute nicht anwesend sein können, da sie noch keinen Sitz unter uns haben. Zuallererst dem Quaestor Flavius, der für seine jungen Jahre schon einen scharfsinnigen Verstand aufweist, und dem euch noch unbekannten Valerius, der als mein Tiro mir bei vielen Schritten dieser Lex eifrig zur Hand ging und einige Anregungen beisteuerte.


    Doch meinen größten Dank muss ich an Aedilicus Iulius richten, der nicht nur durch einige Anregungen einige Logikfehler behoben und einige mögliche Probleme durch kluge Formulierungen ausgeschlossen hat, sondern insbesondere dafür, dass er Lector dieser Lex war und sämtliche sprachlichen Ungenauigkeiten meinerseits durch sein präzises Wesen auszugleichen vermochte.“ Zumindest hoffte Sextus das.


    “Nun, nachdem ich euch nun also anvertraut habe, wen ich alles um Rat, Erfahrungen und Hilfe gebeten habe, möchte ich euch, werte Senatoren, auch nicht länger auf die Folter spannen. Die Senatsdiener haben hoffentlich jedem von euch eine Abschrift zukommen lassen von dem Gesetzestext, so dass ihr meinen Worten besser folgen könnt und es euch leichter fällt, Anmerkungen anzubringen.“


    Sextus wartete einen kurzen Augenblick, so dass die Senatoren auch zu ebendiesen Abschriften greifen konnten, sofern sie sie nicht ohnehin schon in Händen hielten oder gar schon darin lasen, während er sich noch in Dankesworten erging.
    Danach erhob er noch einmal seine Stimme. “Wie ihr seht, habe ich meine Überarbeitung der Lex Mercatus in drei thematische Themenfelder unterteilt, beginnend mit einem allgemeinen Vorwort. Denn wichtig ist, dass die Lex Mercatus selbstverständlich nur jene Belange regeln kann und soll, die sich zwischen Menschen abspielen. Der Handel mit den Göttern, insbesondere Opfertätigkeiten, fallen schließlich in das Gebiet der Pontifices und anderer Collegia, nicht in jenes eines Aedils.
    Der erste Teil der Lex befasst sich so nun also mit dem Begriff des Eigentums und seiner Abgrenzung zum Besitz. Der zweite Teil schließlich mit den Verträgen, den Voraussetzungen zum Schließen eben jener und einiger bestimmter Vertragsarten. Der dritte und letzte Teil schließlich betrifft dies, was wohl auch in der jetzigen Lex Mercatus am ausführlichsten geregelt wird: die wirtschaftliche Tätigkeit von Privatpersonen und öffentlichen Trägern an den Märkten.


    Aber gehen wir es im einzelnen durch...“*


    Sim-Off:

    Der Übersichtlichkeit und Lesefreundlichkeit halber in einem neuen Post. Und für den besonderen Leseluxus auch als angehängtes PDF

  • "Praeambel


    Der Geltungsbereich der Lex Mercatus umfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen Menschen. Eigentumsrechte und Handel zwischen Menschen und Göttern sind explizit nicht Teil dieses Gesetzes. Rechtsgeschäfte mit Göttern werden separat in den Kultgesetzen geregelt, für deren Überwachung die Pontifices zuständig sind.
    Klagen wegen Verstoßes gegen die Lex Mercatus können vor dem Aedil erhoben werden.


    Pars Prima – De Rebus


    § 1 Sachen
    Alles, was kein freier Mensch oder eine göttliche Wesenheit ist, gilt vor dem Gesetz als Sache.


    § 2 Eigentum
    (1) Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.
    (2) Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
    (3) Der Eigentümer kann eine Sache einer dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.


    § 3 Besitz
    (1) Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausübt.
    (2) Der Besitzer ist verpflichtet, mit einer Sache im Sinne von deren Eigentümer umzugehen, sofern er die Rechte Dritter damit nicht verletzt. Verlust oder Zerstörung können zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer führen.



    Pars Secunda – De Foederibus


    § 4 Vertragsrechtliche Grundlagen
    (1) Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich, per Handschlag oder über Dritte geschlossen werden. Sie bedürfen lediglich der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner. Auch kann eine Vollmacht zur Eingehung von Verträgen im Namen der eigenen Person auf Dritte ausgestellt werden.
    (2) Die Vertragspartner können den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei bestimmen. Sie sind insbesondere nicht auf die Vertragsarten der §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes beschränkt.
    (3) Einem Vertrag zustimmen kann nur, wer frei und erwachsen ist und nicht unter der Cura Prodigi oder Cura Furiosi gemäß dem Zwölftafelgesetz steht.
    (4) Soweit Verträge nicht schriftlich geschlossen werden, gelten sie vor Gericht als gültig, soweit drei Zeugen, die römische Bürger sein müssen, den Abschluss des Vertrages bestätigen können.


    § 5 Der Kaufvertrag
    (1) Der Kaufvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur Übergabe des Eigentums an einer Sache gegen Geld. Ein Kaufvertrag ist für beide Kaufparteien bindend.
    (2) Der Übergang des Eigentums erfolgt bei beweglichen Sachen in der Regel durch Übergabe. Bei nicht beweglichen Sachen erfolgt der Übergang durch Übergabe der Eigentumsurkunden oder Änderung in den amtlichen Registern oder öffentliche Bekanntgabe des Kaufes.
    (3) Wer mangelhafte Ware verkauft und den Käufer im Unwissen darüber lässt, begeht Vertragsverletzung. Der Käufer hat Anrecht auf Reparatur, Ersatz der Ware, Erstattung der Kostendifferenz zwischen vollwertiger Ware und der mangelhaften Ware oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ist sich der Käufer eines Mangels bewusst und kauft eine Sache trotzdem, liegt beim Verkäufer keine Verantwortung.
    (4) Wer gestohlene Ware verkauft, der ist verpflichtet, dem Eigentümer die Ware wieder auszuhändigen. Ist die Ware schon verkauft oder schon konsumiert/verdorben, so muss der Verkäufer gleichwertigen Ersatz beschaffen oder den Verlust finanziell abgelten.


    § 6 Der Mietvertrag
    (1) Der Mietvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur zeitweiligen Überlassung des Besitzes an einer Sache gegen Entgelt. Das Eigentum geht hierbei nicht über.
    (2) Verlangt der Eigentümer die Sache vor der vereinbarten Frist zurück, hat er dem Mieter den Mietpreis für die entgangene Zeit zurückzuerstatten. Die vorzeitige Rückgabe des Eigentums bedarf immer eines triftigen Grundes. Einrede gegen die vorzeitige Entziehung einer Sache ist vor dem Aedil einzureichen.


    § 7 Der Werkvertrag
    (1) Der Werkvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur Herstellung einer Sache nach Anweisung des Auftraggebers gegen Lohn.
    (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme des Werkes, soweit dieses den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Weicht das Werk von den vereinbarten Eigenschaften ab und ist eine Nachbesserung nicht möglich, steht es ihm frei, die Annahme zu verweigern oder den Lohn in angemessenem Umfang zu mindern.
    (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschläge für geleistete Arbeit zu verlangen.


    § 8 Vertragsverletzung und Schadensersatz
    (1) Wer die Vertragsbedingungen eines abgeschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Partei verändert, verletzt die Vertragsbedingungen. Der vorher abgeschlossene Vertrag hat immer Rechtsgültigkeit, es sei denn, alle Parteien stimmen einer Änderung zu.
    (2) Die Vertragsparteien haften für sonstige Schäden, die der jeweils anderen Vertragspartei durch Vertragsverletzung entstehen.


    § 9 Mängel
    (1) Ein Mangel ist vorhanden, wenn eine Sache nicht den ihr zugeschriebenen Eigenschaften im Sinne des Vertrages entspricht. Dazu zählen Beschädigungen oder Einschränkungen, die nicht im Wissen der Vertragsparteien sind.
    (2) Mangelhaft ist eine Sache auch, wenn sie den für die Sache üblichen Qualitätsstandards nicht entspricht.


    § 10 Irrtum
    (1) Ein Vertrag als ganzes kann wegen Irrtums für nichtig erklärt werden.
    (2) Ein Irrtum liegt dann vor, wenn eine der Vertragsparteien bei Abgabe ihrer Willenserklärung zum Vertrag über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, sofern anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.



    Pars Tertia – De Mercatibus

    § 11 Betriebe

    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.
    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin zum Standardpreis verkauft werden dürfen.
    (3) Jeder freien, erwachsenen Person ist es erlaubt, maximal fünf Betriebe im Eigentum zu haben.
    (4) Patriziern und Mitgliedern des Ordo Senatorius ist es verboten, andere als landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Eigentum zu führen. Landwirtschaftlich ist ein Betrieb, wenn er ausschließlich zur Erzeugung und unmittelbaren Weiterverarbeitung der Ernte oder der Gewinnung von tierischen Produkten dient. Betriebe, die sich rein mit der Weiterverarbeitung pflanzlicher oder tierischer Produkte (Handwerk) oder einzig mit deren Transport (Handel) befassen, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes.
    (5) Personen, welche durch den Censor in den Ordo Equester erhoben wurden und die ohne Sitz im Senat sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorherigen Absatzes, selbst wenn sie durch Heirat, Adoption oder Geburt Angehörige des Ordo Senatorius sind.


    § 12 Erbe von Betrieben
    (1) Erlangt eine Person durch Erbschaft Eigentum an Betrieben, die sie nach § 11 nicht führen darf, so hat sie diese Betriebe binnen eines Monats zu veräußern oder stillzulegen. Die Produktion neuer Waren mit diesen Betrieben ist untersagt.
    (2) Überschreitet eine Person durch Erbschaft die zulässige Höchstanzahl an zugelassenen Betrieben, so hat sie dem zuständigen Aedilen mitzuteilen, welche der Betriebe sie aktiv zu führen wünscht. Ohne entsprechende Meldung gilt bis dahin jeder Betrieb als nicht genehmigt. Die Meldung kann auch im Vorfeld einer zu erwartenden Erbschaft erfolgen.


    § 13 Cura Minorum, Cura Furiosi, Cura Prodigi
    (1) Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken (furiosi) und Verschwendern (prodigi) ist es verboten, Betriebe zu gründen. Ebenfalls ist es verboten, diesen Personen Betriebe zu übereignen, zu schenken oder zu verkaufen.
    (2) Gelangen Personen nach Absatz 1 durch Erbschaft an das Eigentum eines Betriebes, so ist ihnen ein Curator an die Seite zu stellen, der diese Betriebe in ihrem Namen verwaltet. Wenn dies vom Praetor nicht anders bestimmt wird, ist der Curator der nächste erwachsene, männliche Agnat.


    § 14 Preisliche Regelungen
    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes im Mittel mehr als 125% des empfohlene Preises beträgt.
    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist oder mit einer baldigen Besserung der Marktlage zu rechnen ist oder andere triftige Gründe vorliegen.
    Sobald der Grund der Intervention entfällt, ist die Maßnahme einzustellen.
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.


    § 15 Kostenfreie Abgabe von Waren
    (1) Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen bezüglich § 11 und § 14 dieser Lex.
    (2) Alle Sach- und Lebensmittelspenden von Privatpersonen an die Allgemeinheit müssen bei einem der für sie zuständigen Aedilen in ihrer voraussichtlichen Höhe angemeldet werden. In der Stadt Rom sind dies die Aediles Plebis und Curules, in Civitates außerhalb von Rom die örtlichen Aediles, in Ortschaften ohne Magistrate die Aediles der nächstgrößeren Civitas.
    (2.1) Die Anmeldung einer Spende ist grundsätzlich spätestens am Tag der Spende zu tätigen.
    (2.2) Im Einzelfall ist die nachträgliche Anmeldung genehmigungsfreier Spenden bis zu zwei Tage später möglich, sofern diese Möglichkeit nicht häufiger als zweimal pro Jahr in Anspruch genommen wird.
    (3) Sach- und Lebensmittelspenden über einem Gesamtwert von 500 Sesterzen bedürfen der Genehmigung durch einen Aedil. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.
    (4) Sollten von einer Einzelperson in einem Jahr Sach- und Lebensmittelspenden in Höhe von 2000 Sesterzen getätigt worden sein, bedarf jede weitere Sach- oder Lebensmittelspende im selben Jahr der Genehmigung beider Aedile. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.


    § 16 Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession
    (1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.
    (2) Veräußerungen von Erbschaften müssen in ihrer Höhe dem Aedil gemeldet und von diesem genehmigt werden. Waren ab einem Gesamtwert von über 2000 Sesterzen benötigen die Genehmigung beider Aedile.
    (3) Waren aus Erbschaften, die ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe veräußert werden, dürfen nur genau zum vom Staat vorgeschlagenen Preis veräußert werden.


    § 17 Städte und Gemeinden
    (1) Waren aus Erbschaften können von Städten analog zu den Vorschriften für Privatpersonen nach § 16 verkauft werden.
    (2) Städte und Gemeinden sind berechtigt, ihnen zufallende Betriebe zu deren Anschaffungskosten an die Provinz zu verkaufen, in welcher der Betrieb steht, oder an den Pasceolus Imperialis. Der Verkauf an Privatpersonen unterliegt keinerlei preislicher Beschränkung.
    (3) Provinzen sind berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn die betreffende Ware seit 3 Wochen von keinem anderen Marktteilnehmer hergestellt wurde.
    (4) Auf besonderen Antrag eines römischen Bürgers sind der Pasceolus Imperialis oder die Provinzkassen berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn der Bürger die unzureichende Versorgung mit dieser Ware begründen kann und einer der Aedilen in Rom dem Vorgang zustimmt. Genehmigt werden kann jeweils nur eine einmalige Produktion. Eine erneute Produktion erfolgt nur auf erneuten, begründeten Antrag.


    § 18 Umlaufverbot
    (1) Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.
    (2) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielsweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.


    § 19 Ausschluss von Unwissen
    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, dass ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewusst war.


    § 20 Unlauterer Wettbewerb
    (1) Es ist verboten, bewusst falsch für eine Sache zu werben oder der Sache bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die sie in Wahrheit nicht hat.
    (2) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten hierzu oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.
    (3) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst in Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.


    § 21 Strafen
    (1) Das Strafmaß beträgt nach der Schwere des Verstoßes und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt einen Anteil am Vermögen der Person:



    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ eine Woche Gefängnisstrafe.
    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Praetor Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.
    (5) Bei Verstoß gegen eine der Regelungen dieser Lex kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der zu Ahndende seinen Verstoß selbst anzeigt, ehe ein Aedil den Verstoß festgestellt hat.


    § 22 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Aedilen. Diese können hierfür geeignete Einheiten als Unterstützung hinzuziehen.
    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.
    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht."

  • Nachdem Sextus das Gefühl hatte, eine Stunde lang geredet zu haben und dringend einen Schluck Wasser zu benötigen, atmete er einmal kurz durch.
    “So noch Fragen zum Text offen sind, werde ich diese selbstredend gerne beantworten. Danach möchte ich den Antrag stellen, die momentane Lex Mercatus vollumfänglich durch die euch hier vorgestellten Paragraphen als Ganzes zu ersetzen.“


    Nun war Sextus gespannt, welche Anmerkungen wohl kommen würden. Eigentlich erwartete er nur aus einer Ecke eine Verweigerungshaltung, denn inhaltlich konnte an seinen Vorschlägen wohl nicht mehr viel auszusetzen sein. Nicht nach der vielen Vorarbeit, um eben genau das auszuschließen.

  • Als offenkundig einer derjenigen, die mit einbezogen worden waren in den Schaffungsprozess der Neufassung der Lex Mercatus, hatte Dives den Tag bereits durchaus freudig erwartet, an welchem der Aedilis Aurelius jene Neufassung schlussendlich auch öffentlich dem Senat präsentierten würde. Zwar störte sich der Iulier im Rahmen der aurelischen Rede durchaus ein wenig am 'Aedilat' - einer Begrifflichkeit, die sich aus einem ihm unerklärlichen Grund als Synonym für die Aedilität eingebürgert zu haben schien -, wie er dafür jedoch mehr als entschädigt wurde durch den großen Dank, den man ihm gegenüber aussprach.


    "Ich möchte zunächst den Dank des Aedilis Aurelius erwidern.", begann Dives, nachdem er sich das Wort durch den die Sitzung leitenden Consul hatte erteilen lassen. Denn in der Tat hatte der iulische Senator zwar infolgedessen, dass er vorab mit einbezogen worden war, keine Kritik zu äußern. Doch einen Kommentar zu diesem Gesetzentwurf wollte er dennoch abgeben. "Es war mir eine Freude, dass ich bereits im Vorfeld mitwirken durfte an der vorliegenden Neufassung der Lex Mercatus, die ich entsprechend hiermit ausdrücklich in dieser Form zu unterstützen beabsichtige.", äußerte er seine Intention, im Rahmen einer späteren Abstimmung für diese Neufassung zu votieren.


    "Zugleich jedoch möchte ich auch anregen, aufgrund der bereits heute mitunter etwas unklaren Interpretation des Paragraphen, in welchem es darum geht, welche Betriebe einem Mitglied des Ordo Senatorius angemessen sind und welche nicht, zusätzlich zu dieser neuen Lex Mercatus einen gesetzlichen Kommentar zu verfassen.", sprach er an, was er auch gegenüber dem Aurelier vorab bereits angesprochen hatte. "Denn zweifellos gehört es nicht in ein Gesetz, für jede einzelne Branche zu klären, inwiefern die ihr zugehörigen Betriebe landwirtschaftlich sind oder nicht.", strich er heraus, weshalb er einen gesetzlichen Kommentar hier eindeutig präferierte. "Andererseits würde ein derartiger Kommentar allerdings die Rechtssicherheit erhöhen, da jeder interessierte Bürger ohne Feststellungsklage und teuren Prozess ganz einfach nachlesen könnte, wie dieser Paragraph im Einzelnen zu verstehen und auszulegen ist.", argumentierte Dives, bevor er den Blickkontakt zum aurelischen Initiator dieser Neufassung der Lex Mercatus suchte. "Selbstredend erkläre ich mich gerne dazu bereit, einen solchen Kommentar nicht nur zu fordern, sondern mich auch aktiv an seiner Schaffung zu beteiligen.", beendete er seine Wortmeldung und setzte sich wieder.

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Iulius Dives meldete sich auch sogleich und bekräftigte hier vor dem Senat noch einmal sein Angebot, einen Kommentar zu schreiben. Dankbar nahm Sextus auch seinerseits noch einmal dieses Thema auf.
    “Ein Gesetzestext ist immer ein knappes und präzises Unterfangen, das wenig Raum für Erklärungen lässt, ohne die Fülle des ganzen zu sprengen. Daher ist ein erklärender Kommentar zum Gesetz bezüglich der Landwirtschaftlichkeit einzelner Betriebe durchaus auch in meinem Sinne. Ebenso, sofern der Senat hierfür Bedarf sieht, könnte ein erklärender Kommentar noch zum Themenfeld der Verträge erstellt werden. Oder aber ein solcher zu den preislichen Regelungen. Falls sich an anderer Stelle ein erhöhter Erklärungsbedarf aufzeigt, könnte man dies selbstredend auch durch einen erklärenden Kommentar für das gesamte Volk lösen.“ Allerdings hatte Sextus die Hoffnung, dass die Texte an und für sich selbsterklärend waren und eine weitere Kommentierung daher nicht unbedingt nötig.
    Aber so war es ja immer. Wie hieß es so schön: Res ipsa loquitur, sed quid in infernos dicet?

  • Auch Macer meldete sich mit einer ähnlichen Intention wie bereits der Kollege Iulius Dives zu Wort, denn seine Situation war ebenfalls ähnlich. "Auch ich möchte den Dank des Aedils Aurelius Lupus gerne erwidern und ihm meinerseits für seine umfangreiche Arbeit danken, die zweifellos zu einer deutlichen Verbesserung der Gesetzeslage beitragen wird", begann er seinen Beitrag. "Wie er schon sagte, war ich sehr frühzeitig über sein Vorhaben informiert und es freut mich, hier und heute zu sehen, was aus den Anfängen inzwischen geworden ist. Ich empfehle aus voller Überzeugung eine Zustimmung zu diesem Gesetz. Ebenso unterstütze ich den Vorschlag des Kollegen Iulius Dives, das Gesetz durch einen Kommentar zu ergänzen, der die Auslegung des Gesetzes erleichtert und die Tradition des bereits existierenden Kommentars zur derzeit gültigen Lex Mercatus fortsetzt."

  • Der Consul ließ sich zu Beginn des heutigen Sitzungstages vertreten, da er - wie so oft - durch den selten abreißenden Strom der Besucher seines Hauses aufgehalten wurde. Er hoffte, mit dem Ende der Amtszeit würde das Leben in der Villa Claudia wieder ruhiger ablaufen.
    Als er eintraf, herrschte weitreichende Stille im Saal. Er trat auf das Podest neben seinen Kollegen, der die Sitzung bisher leitete und ihn flüsternd über den Ablauf informierte. Menecrates nickte. Den eigentlichen Inhalt der Debatte würde er sich im Nachhinein über die Protokolle zu Gemüte führen.
    Im gegenseitigen Einvernehmen übernahm Menecrates die weitere Leitung der Sitzung.


    "Werte Senatoren, wie ich gehört habe, besteht seit geraumer Zeit kein weiterer Redebedarf mehr, weswegen ich zur Abstimmung bitte. Die Befürworter der Gesetzesneufassung begeben sich auf die Seite des Redners, die Gegner nehmen gegenüber Aufstellung."


    Er tuschelte mit seinem Amtskollegen, während sich die Senatoren positionierten.

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