Tabularium - Gesetzes- & Verordnungsarchiv

  • Während sich im hinteren Teil des Tabulariums die Akten aller für die Civitas jemals wichtig gewordener Personen - mit Ausnahme derer der Militärs, die natürlich ihre eigenen Akten führen - befinden, lagern im vorderen Bereich in mehreren großen Regalen alle Versionen der wichtigsten Verordnungen der Civitas, sowie der Lex Municipalis Ostiensis.

    Eine Tafel gibt eine grobe Übersicht aller hier vorhandenen Akten:


    Lex Acta ratum erat Initiator
    Lex Municipalis Ostiensis I 13.09.860 IQS
    Lex Municipalis Ostiensis II 11.10.861 MID
    Lex Civitatis 25.05.863 MID


    Edictum Acta ratum erat Initiator
    Stadtordnung 27.01.855 LFV
    Hafenverordnung I 29.09.855 QSA
    Hafenverordnung II 18.06.860 IQS
    Hafenverordnung III 11.10.861 MID
    Marktordnung 25.05.863 THO

    Regelmäßig werden Scribae zur Archivarbeit eingesetzt, um die Akten auf den aktuellen Stand zu bringen.

    Sim-Off:

    Bei Änderungsbedarf: PN an Forenmoderator.

  • Stadtordnung:



    Benutzungsbeschränkungen von Straßen und öffentlichen Plätzen:


    Jeder hat sich auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen so zu verhalten, daß andere Personen dadurch nicht gefährdet, belästigt oder in der Benutzung nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Insbesondere ist es ohne Genehmigung der Stadt nicht gestattet:


    Baustoffe, Schüttgüter und andere Materialien im öffentlichen Straßenraum öffentlich zu lagern.


    zu lagern oder zu nächtigen, Zelte o.ä. zum dauernden Aufenthalt oder zum dauernden Wohnen zu benutzen


    Grundsätzlich untersagt wird:


    öffentlich die Notdurft zu verrichten,


    in belästigender Weise zu betteln,


    andere durch trunkenheits-, rauschbedingtes oder ähnliches Verhalten zu belästigen oder zu behindern,


    den im Haushalt anfallenden Müll auf der Straße zu entsorgen.



    Baden im Freien


    Das Baden in öffentlichen Gewässern, Wasserbecken und Brunnen ist verboten, sofern keine anderen Regelungen getroffen werden.


    Lärmverhütung


    Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang sind die Ruhezeiten einzuhalten und die Straßen nur nach behördlicher Genehmigung der Vigiles Ostia zu passieren.


    Anschlagswesen/Plakatieren


    Das unbefugte Bekleben, Bemalen, Beschreiben sowie das Beschmieren von Gebäuden, Denkmälern, Mauern, Einfriedungen, Toren, Brücken, Bänken, Straßen, Brunnen, Bäumen und dergleichen ist verboten. Ebenfalls ist es untersagt, Hinweis- oder Werbetafeln ohne Genehmigung an öffentlichen Einrichtungen anzubringen.
    Es besteht die Möglichkeit, Anschläge nach vorheriger behördlicher Genehmigung am Stadteigenen Anschlagsbrett auf dem Forum und vor dem Theater zu veröffentlichen.


    Ausnahme und Befreiung


    Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Stadtordnung sind im Einvernehmen mit der Stadt Ostia, vertreten durch den Duumviren zulässig. Ausnahmen sind schriftlich beim Magistrat zu beantragen.


    Ordnungswidrigkeiten


    Ein Verstoß gegen die Stadtordnung zieht ein Ordnungsgeld an die Stadtkasse beim 1. Verstoß in Höhe von 150 Sesterzen, beim 2. von 250 Sesterzen und beim 3. von 500 Sesterzen nach sich. Ab dem 4.Verstoß wird dem Betreffenden die Aufenthaltserlaubnis auf dem Stadtgebiet entzogen. Ausnahmen regelt der Duumvir.


    Inkrafttreten


    Die Stadtordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.






    ANTE DIEM VI KAL FEB DCCCLV A.U.C. (27.1.2005/102 n.Chr.)


    http://mitglied.lycos.de/fcsauftirol/hpbimg/Siegel-Ostia.gif gez. Lucius Tiberius Vibullius- Duumvir


  • Hafenverordnung



    §1 [Geltungsbereich, Hafenverwaltung]
    (1) Diese Verordnung gilt für den gesamten Hafen von Ostia. Sie wurde von der Hafenverwaltung in Ostia erstellt.
    (2) Die Hafenverwaltung liegt bei dem amtierenden Praefectus Portuensis der Provinz Italia. Wenn diese Stelle unbesetzt ist, geht sie auf die Stadtverwaltung der Stadt Ostia über.



    §2 [Einlaufen]
    Im Hafen können maximal 200 Schiffe einlaufen. Nicht einlaufen dürfen Schiffe, die


    1. in ihren Abmessungen zu groß für den Hafen sind.
    2. zu sinken drohen.
    3. brennen.
    4. mit einer schwer ansteckenden Krankheit beladen sind.
    5. ein Hafenverbot von der Hafenverwaltung erhalten haben.



    §3 [Liegeplätze, Zuweisung von Liegeplätzen]
    (1) Der Hafen besitzt 10 Liegeplätze.
    (2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.



    §4 [Betreten eines Schiffes]
    Der Hafenverwaltung muss jederzeit gestattet sein, Schiffe ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.



    §5 [Aufenthaltsbeschränkung]
    Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.



    §6 [Hafenverbot]
    Ein Verbot zum Einlaufen eines Schiffes kann die Hafenverwaltung aussprechen, wenn gegen die Hafenverordnung verstoßen wurde oder die Sicherheit des Hafens oder der Stadt Ostia gefährdet ist.



    §7 [Sperrung des Hafens]
    Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.



    §8 [Inkrafttreten]
    Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.




    http://mitglied.lycos.de/fcsauftirol/hpbimg/Siegel-Ostia.gif gez. Die Hafenverwaltung



  • Hafenverordnung der Stadt Ostia


    §1 [Hafen und Verwaltung]
    (1) Die Hafenverordnung ist Reglemant für sämtliche Aktivitäten an Ostias Kaien. Sie erfährt ihre Umsetzung durch die Hafenverwaltung und deren Kontrollorganen (Vexillatio Ostiensis).
    (2) Die Hafenverwaltung untersteht einem oder mehreren Magistraten der Stadtverwaltung. In Angelegenheiten der Getreideversorgung der Stadt Rom untersteht sie außerdem dem Procurator Annonae.



    §2 [Kapazität und Anlegesperre]
    Der Hafen bietet Anlegeplätze für maximal zweihundert Schiffe. Schiffen,


    1. die zu groß zum einlaufen sind,
    2. die zu sinken drohen,
    3. die Feuer gefangen haben,
    4. deren Mannschaft oder Passagiere mit einer schwer ansteckenden Krankheit infiziert sind, oder
    5. die ein Hafenverbot gem. §6 von der Hafenverwaltung erhalten haben,


    dürfen nicht in den Hafen einlaufen.



    §3 [Liegeplätze]
    (1) Der Hafen besitzt 10 Liegeplätze.
    (2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.



    §4 [Betreten eines Schiffes]
    Die Hafenverwaltung hat das Recht, Schiffe jederzeit ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.



    §5 [Aufenthaltsbeschränkung]
    Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.



    §6 [Strafen und Sicherheit]
    (1)Bei Zuwiderhandeln eines Kapitäns oder seiner Mannschaft gegen die Hafenverordnung kann die Hafenverwaltung


    1. Strafgebühren nach eigenem Ermessen,
    2. Auslaufsperre des betroffenen Schiffes, oder
    3. ein Hafenverbot gegen genannten Kapitän


    als Strafen verhängen.
    (2) Ein Hafenverbot kann auch gegen Schiffe verhängt werden, die eine oder mehrere Nummern aus §2 Hafenverordnung erfüllen und damit die Sicherheit des Hafens gefährden.



    §7 [Sperrung des Hafens]
    Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.



    §8 [Inkrafttreten]
    Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.



    Im Namen der Stadtverwaltung


    IULLUS QUINTILIUS SERMO

  • LEX MUNICIPALIS OSTIENSIS



    Im Namen des Volkes von Ostia! Die Götter seien unsere Zeugen, dass der Civitas Ostia diese Lex gegeben sei, welche vom Ordo Decurionum beschlossen wurde und von den Organen der Stadtverwaltung umzusetzen ist.



    Praeambel
    Im Rahmen des Pars Quarta Decima - Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum (Lex Octavia et Aelia) gibt sich das Volk von Ostia nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Bona Fides in diesem Dokument eine Gesetzesgrundlage zur Erhaltung und Verwaltung der Stadt Ostia und des selbige umgebenden Landes. Sämtliche Bürger der Stadt haben sich der Lex Municipalis Ostiensis zu unterwerfen und ihrem Wortlaut nach zu handeln. Die Codices Universalis et Iuridicalis sowie Militaris stehen hierbei über der Lex Municipalis und stellen somit übergeordnetes Recht dar. Jegliches Handeln zum Wohle der Stadt Ostia darf niemals wider der kaiserlichen Gesetze geschehen.



    Pars Prima - Allgemeines


    §1 - Territorium
    (1) Den Hauptort der Civitas Ostia bildet das Oppidum Ostia. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
    (2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserliche Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Ostia sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des ostiensischen Hafens, beeinträchtigen.


    §2 - Rechtlicher Status
    Der rechtliche Status des Oppidum Ostia bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.


    §3 - Administration
    Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Municipalis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Octavia et Aelia. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.



    Pars Secunda - Organe der Stadtverwaltung


    §1 - Ordo Decurionum
    (1) Wer Decurio Ostiensis wird, bestimmt sich nach Absatz V Lex Octavia et Aelia. Hiernach hat jener, der einen Sitz im Ordo Decurionum Ostiensis anstrebt, ein Honorarium in Höhe von M Sesterzen an die Stadtkasse zu zahlen.
    (2) Des weiteren muss er eine Amtszeit als Magistratus Ostiensis abgeleistet haben.
    (3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
    (4) Dem Ordo Decurionum kommt die Organisation der öffentlichen Spiele zu, sofern notwendig.
    (5) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt oder Enthebung durch kaiserliche Verfügung.


    §2 - Duumvirn
    Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts haben sie den Vorsitz über die Curia Municipalis inne. Sie weisen den gewählten Magistraten zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit.


    §3 - Magistrate
    (1) Die städtischen Magistrate setzen sich zusammen aus einem Quaestor und zwei Aedilen. Sie können niedere Beamte zu ihrer Unterstützung einstellen.
    (2) Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Einnahme sämtlicher Gebühren, die auf die Einfuhr von Waren auf dem Schiffsweg erhoben werden.
    (3) Der Aedilis Operum Publicorum erhält die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen und Verwaltungseinrichtungen und Häfen und deren Verkehr mit Einhaltung der Stadtverordnungen.
    (4) Der Aedilis Mercatuum hat die Aufsicht über und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung und über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung. Er ist insbesondere den Weisungen des Procurator Annonae hinsichtlich der römischen Getreideversorgung unterworfen.
    (5) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht eine bestimmte Anzahl Liktoren zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Liktoren.
    (6) Quaestoren und Aedilen steht außerdem das Recht zu, die Vigiles Ostiensis zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen hinzuzurufen.



    Pars Tertia - Wahlen


    §1 - Wahlrecht
    Aktives und passives Wahlrecht haben alle Bewohner Ostias mit Bürgerrecht inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in der Stadtverwaltung gibt.


    §2 - Durchführung
    (1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Curator Rei Publicae nicht einschreitet.
    (2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
    (3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
    (4) Kandidaten gelten mit fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen. Werden mehr Männer zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
    (5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.



    Im Namen der Bürger Ostias
    IVLLVS QVINTILIVS SERMO
    DUUMVIR - OSTIA


  • LEX MUNICIPALIS OSTIENSIS



    Im Namen des Volkes von Ostia! Die Götter seien unsere Zeugen, dass der Civitas Ostia diese Lex gegeben sei, welche vom Ordo Decurionum beschlossen wurde und von den Organen der Stadtverwaltung umzusetzen ist.



    Praeambel
    Im Rahmen des Pars Quarta Decima - Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum (Lex Octavia et Aelia) gibt sich das Volk von Ostia nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Bona Fides in diesem Dokument eine Gesetzesgrundlage zur Erhaltung und Verwaltung der Stadt Ostia und des selbige umgebenden Landes. Sämtliche Bürger der Stadt haben sich der Lex Municipalis Ostiensis zu unterwerfen und ihrem Wortlaut nach zu handeln. Die Codices Universalis et Iuridicalis sowie Militaris stehen hierbei über der Lex Municipalis und stellen somit übergeordnetes Recht dar. Jegliches Handeln zum Wohle der Stadt Ostia darf niemals wider der kaiserlichen Gesetze geschehen.



    Pars Prima - Allgemeines


    §1 - Territorium
    (1) Den Hauptort der Civitas Ostia bildet das Oppidum Ostia. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
    (2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserliche Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Ostia sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des ostiensischen Hafens, beeinträchtigen.


    §2 - Rechtlicher Status
    Der rechtliche Status des Oppidum Ostia bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.


    §3 - Administration
    Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Municipalis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Octavia et Aelia zusammen. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.



    Pars Secunda - Organe der Stadtverwaltung


    §1 - Ordo Decurionum
    (1) Wer Decurio Ostiensis wird, bestimmt sich nach Absatz V Lex Octavia et Aelia. Hiernach hat jener, der einen Sitz im Ordo Decurionum Ostiensis anstrebt, ein Honorarium in Höhe von M Sesterzen an die Stadtkasse zu zahlen.
    (2) Des weiteren muss er eine Amtszeit als Magistratus Ostiensis abgeleistet haben.
    (3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
    (4) Dem Ordo Decurionum kommt die Organisation der öffentlichen Spiele zu, sofern notwendig.
    (5) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt oder Enthebung durch kaiserliche Verfügung.


    §2 - Duumvirn
    Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts haben sie den Vorsitz über die Curia Municipalis inne. Sie weisen den gewählten Magistraten zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit.


    §3 - Magistrate
    (1) Die städtischen Magistrate setzen sich zusammen aus einem Quaestor und zwei Aedilen. Sie können niedere Beamte zu ihrer Unterstützung einstellen.
    (2) Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Einnahme sämtlicher Gebühren, die auf die Einfuhr von Waren auf dem Schiffsweg erhoben werden.
    (3) Der Aedilis Operum Publicorum erhält die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen und Verwaltungseinrichtungen und Häfen und den Verkehr mit Einhaltung der Stadtverordnungen.
    (4) Der Aedilis Mercatuum hat die Aufsicht über die Sicherheit in der Stadt und den Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung und über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung. Er ist insbesondere den Weisungen des Procurator Annonae hinsichtlich der römischen Getreideversorgung unterworfen.
    (5) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht eine bestimmte Anzahl Liktoren zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Liktoren.
    (6) Quaestoren und Aedilen steht außerdem das Recht zu, die Vigiles Ostiensis zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen hinzuzurufen.



    Pars Tertia - Wahlen


    §1 - Wahlrecht
    Aktives und passives Wahlrecht haben alle Bewohner Ostias mit Bürgerrecht und bestandenem Cursus de Rebus Vulgaribus inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in der Stadtverwaltung gibt.


    §2 - Durchführung
    (1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Curator Rei Publicae nicht einschreitet.
    (2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
    (3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
    (4) Kandidaten gelten mit fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen. Werden mehr Männer zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
    (5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.



    Im Namen der Curia Ostiensis:



    MARCUS IULIUS DIVES

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus


  • Hafenverordnung der Stadt Ostia


    §1 [Hafen und Verwaltung]
    (1) Die Hafenverordnung ist Reglemant für sämtliche Aktivitäten an Ostias Kaien. Sie erfährt ihre Umsetzung durch die Hafenverwaltung und deren Kontrollorgane (Vexillatio Ostiensis).
    (2) Die Hafenverwaltung untersteht einem oder mehreren Magistraten der Stadtverwaltung. In Angelegenheiten der Getreideversorgung der Stadt Rom untersteht sie außerdem dem Procurator Annonae.



    §2 [Kapazität und Anlegesperre]
    Der Hafen bietet Anlegeplätze für maximal zweihundert Schiffe. Schiffe,


    1. die zu groß zum Einlaufen sind,
    2. die zu sinken drohen,
    3. die Feuer gefangen haben,
    4. deren Mannschaft oder Passagiere mit einer schwer ansteckenden Krankheit infiziert sind, oder
    5. die ein Hafenverbot gem. §6 von der Hafenverwaltung erhalten haben,


    dürfen nicht in den Hafen einlaufen.



    §3 [Liegeplätze]
    (1) Der Hafen besitzt 10 Liegeplätze.
    (2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.



    §4 [Betreten eines Schiffes]
    Die Hafenverwaltung hat das Recht, Schiffe jederzeit ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.



    §5 [Liegegebühr und Aufenthaltsbeschränkung]
    (1) Die Liegegebühr betrifft alle Schiffe, die in einem Hafen von Ostia anlegen und nicht dem Princeps unterstehen.
    (2) Kostenfreiheit wird für die ersten 10 Liegetage gewährt. Für jeden weiteren Tag wird eine Tagesgebühr in Höhe von 20 Sesterzen fällig.
    (3) Zu entrichten ist die Summe aller Tagesgebühren an die Hafenverwaltung bei Auslaufen des Schiffes bzw. nach Aufforderung der Hafenverwaltung am Ende eines Monats.
    (4) Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.



    §6 [Strafen und Sicherheit]
    (1) Bei Zuwiderhandeln eines Kapitäns oder seiner Mannschaft gegen die Hafenverordnung kann die Hafenverwaltung


    1. Strafgebühren nach eigenem Ermessen,
    2. Auslaufsperre des betroffenen Schiffes, oder
    3. ein Hafenverbot gegen genannten Kapitän


    als Strafen verhängen.
    (2) Ein Hafenverbot kann auch gegen Schiffe verhängt werden, die eine oder mehrere Nummern aus §2 Hafenverordnung erfüllen und damit die Sicherheit des Hafens gefährden.



    §7 [Sperrung des Hafens]
    Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.



    §8 [Inkrafttreten]
    Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.



    Im Namen der Curia Ostiensis:



    MARCUS IULIUS DIVES

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Titel: Marktordnung der Civitas Ostia



    I. Jeder römischer Bürger oder Peregrinus ist berechtigt einen Marktstand auf dem Marktplatz zu führen.
    II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Handel auf dem Marktplatz ist nur an Ständen und nur in den Marktzeiten erlaubt.
    III. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von Ständen für reisende Händler zur Verfügung steht.
    IV. Die Stadtverwaltung ordnet jedem Händler einen nummerierten Standplatz zu und führt eine Liste über die registrierten Händler und deren Standnummern.
    V. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes temporär zu schließen.
    VI. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.
    VII. Die Stadtverwaltung garantiert die Sicherheit auf dem Marktplatz. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeiten von Seiten der Händler.
    VIII. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde.
    IX. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
    X. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
    XI. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
    XII. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.


    XIII. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
    XIV. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten.
    XV. Im Streitfall unterliegt die Entscheidung über die Qualität der Waren der Stadtverwaltung.
    XVI. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten.
    XVII. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz der Stadtverwaltung erlaubt.
    XVIII. Glücksspiele sind auf dem Marktplatz verboten.
    XIX. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.
    XX. Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung werden durch die Stadtverwaltung Geldstrafen verhängt und/oder ein temporärer Entzug des Standplatzes vollzogen. Höhe und Art der Bestrafung liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXI. Bei wiederholten Verstößen gegen die Marktordnung kann die Stadtverwaltung auch einen endgültigen Entzug des Standplatzes aussprechen. In diesem Fall ist eine Wiedererlangung eines Standplatzes nicht möglich.
    XXII. Besucher des Marktplatzes haben sich an die Regeln dieser Marktordnung zu halten. Verstöße gegen die Marktordnung und Handlungen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf dem Marktplatz werden mit Platzverweisen oder Geldstrafen bestraft. Art und Höhe der Strafe liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXIII. Änderungen an der Marktordnung sind öffentlich bekanntzumachen.



    Im Namen der Curia Ostiensis:



    TITUS HELVETIUS OCELLA

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • CIVITAS OSTIA - LEX CIVITATIS



    Im Namen des Volkes von Ostia! Die Götter seien unsere Zeugen, dass der Civitas Ostia diese Lex gegeben sei, welche vom Ordo Decurionum beschlossen wurde und von den Organen der Stadtverwaltung umzusetzen ist.



    Praeambel
    Im Rahmen der Pars Quarta Decima - Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum (Lex Octavia et Aelia) gibt sich das Volk von Ostia nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Bona Fides in diesem Dokument eine Gesetzesgrundlage zur Erhaltung und Verwaltung der Stadt Ostia und des selbige umgebenden Landes. Sämtliche Bürger der Stadt haben sich der Lex Civitatis Ostiensis zu unterwerfen und ihrem Wortlaut nach zu handeln. Die Codices Universalis et Iuridicalis sowie Militaris stehen hierbei über der Lex Civitatis und stellen somit übergeordnetes Recht dar. Jegliches Handeln zum Wohle der Stadt Ostia darf niemals wider der kaiserlichen Gesetze geschehen.



    Pars Prima - Allgemeines


    §1 - Territorium
    (1) Den Hauptort der Civitas Ostia bildet das Oppidum Ostia. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
    (2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserliche Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Ostia sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des ostiensischen Hafens, beeinträchtigen.


    §2 - Rechtlicher Status
    Der rechtliche Status des Oppidum Ostia bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.


    §3 - Administration
    Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Ostiensis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Octavia et Aelia zusammen. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.



    Pars Secunda - Organe der Stadtverwaltung


    §1 - Ordo Decurionum
    (1) Wer Decurio Ostiensis wird, bestimmt sich nach Absatz V Lex Octavia et Aelia. Hiernach hat jener, der einen Sitz im Ordo Decurionum Ostiensis anstrebt, ein Honorarium in Höhe von M Sesterzen an die Stadtkasse zu zahlen.
    (2) Des weiteren muss er eine Amtszeit als Magistratus Ostiensis abgeleistet haben.
    (3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
    (4) Dem Ordo Decurionum kommt die Organisation der öffentlichen Spiele zu, sofern notwendig.
    (5) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt oder Enthebung durch kaiserliche Verfügung.


    §2 - Duumvirn
    Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts haben sie den Vorsitz über die Curia Ostiensis inne. Sie weisen den gewählten Magistraten zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit.


    §3 - Magistrate
    (1) Die städtischen Magistrate setzen sich zusammen aus einem Quaestor und zwei Aedilen. Sie können niedere Beamte zu ihrer Unterstützung einstellen.
    (2) Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Einnahme sämtlicher Gebühren, die auf die Einfuhr von Waren auf dem Schiffsweg erhoben werden.
    (3) Der Aedilis Operum Publicorum erhält die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen und Verwaltungseinrichtungen und Häfen und den Verkehr mit Einhaltung der Stadtverordnungen.
    (4) Der Aedilis Mercatuum hat die Aufsicht über die Sicherheit in der Stadt und den Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung und über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung. Er ist insbesondere den Weisungen des Procurator Annonae hinsichtlich der römischen Getreideversorgung unterworfen.
    (5) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht eine bestimmte Anzahl Liktoren zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Liktoren.
    (6) Quaestoren und Aedilen steht außerdem das Recht zu, die Vigiles Ostiensis zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen hinzuzurufen.



    Pars Tertia - Wahlen


    §1 - Wahlrecht
    Aktives und passives Wahlrecht haben alle Bewohner Ostias mit Bürgerrecht und bestandenem Cursus de Rebus Vulgaribus inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in der Stadtverwaltung gibt.


    §2 - Durchführung
    (1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Curator Rei Publicae nicht einschreitet.
    (2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
    (3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
    (4) Kandidaten, die mindestens fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zum Amt zugelassen. Werden mehr Kandidaten zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den niedrigsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
    (5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.



    Im Namen der Curia Ostiensis:



    MARCUS IULIUS DIVES

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

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