• DISCIPLINA SOCIETATIS CLAUDIANAE ET IULIANAE



    I
    Der Name des Vereins lautet SOCIETATIS CLAUDIANAE ET IULIANAE.


    II
    Die SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA verpflichtet sich zu absoluter Treue gegenüber dem Kaiser.


    III
    Die SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA hat es sich zum Ziel gemacht, allen großen Mitgliedern der claudisch-julischen Dynastie zu gedenken und zu ehren.


    IV
    Die SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA wird vom Magister des Vereins geleitet. Dieser wird durch einfache Mehrheit aller Vollmitglieder bestimmt und muss aus dem Geschlecht der IULIER oder aus dem der CLAUDIER stammen.


    V
    Mitglied der SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA kann jeder ehrenhafte römische Bürger werden, dem es ernst um die Ziele des Vereins ist. Über die Aufnahme entscheidet der Magister.


    VI
    Ein Mitglied kann aus der SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA wieder ausgeschlossen werden, wenn es sich ungebührlich verhält.


    VII
    Der offizielle Tagungsort des Vereines ist das Vereinshaus in Roma.


  • Kaum vom Kaiser bestätigt, hing schon bald auch im Vereinshaus der Societas Claudiana et Iuliana an der Stelle der alten Satzung die neue:


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    Regularium Societatis Claudianae et Iulianae



    § I - De Regulario Societatis Claudianae et Iulianae
    Das Regularium Societatis Claudianae et Iulianae enthält alle vereinstragenden und vereinsdefinierenden Decreta der Societas Claudiana et Iuliana.


    § II - De Lege Communitatis
    (1) Die Societas Claudiana et Iuliana verpflichtet sich als eingetragener Kultverein dazu das geltende römische Recht mit all seinen Codices, insbedondere dem Codex Universalis mit der Lex Communitatis, als dem Regularium Societatis Claudianae et Iulianae übergeordnet anzuerkennen.
    (2) Daher werden hiermit alle gegen das römische Recht mit all seinen Codices verstoßenden Teile des Regulariums der Societas Claudiana et Iuliana für unwirksam und nichtig erklärt.


    § III - De Societate Claudiana et Iuliana
    (1) Der vollständige Name des Vereins lautet SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA. Ziel des Kultvereins ist die Ehrung der großen Mitglieder der iulisch-claudischen Kaiserdynastie und die Aufrechterhaltung des Andenkens an sie.
    (2) Weiterhin erklärt die Societas Claudiana et Iuliana hiermit ihre absolute Treue zum Kaiser und dem bestehenden Herrschaftssystem. Jenes zu unterstützen und in unverbrüchlicher Tradition zu den Taten unserer Vorfahren zu hegen und zu pflegen soll das oberste Ziel all ihres Handelns ausmachen.


    § IV - De Magistro
    (1) Die Societas Claudiana et Iuliana wird von einem Magister geleitet. Dieser ist der Vorsitzende des Kultvereins im Sinne der Lex Communitatis mit allen daraus resultierenden Rechtsfolgen.
    (2) Der Magister wird durch einfache Mehrheit aller Sodales nach Erklärung seiner Kandidatur gewählt und muss im Regelfall aus dem Geschlecht der IULIER oder aus dem der CLAUDIER stammen.
    (3) Sollte sich kein Mitglied einer der beiden zuvor genannten Gentes zu einer solchen Wahl stellen, so steht es jedem Sodalis der Societas frei selbst für das Magisterium zu kandidieren.
    (4) Der Magister hat außerdem einen Vicarius Magistris zu ernennen, der ihn in Abwesenheit vertritt und die Geschäfte der Societas stellvertretend leitet.


    § V - De Sodalibus
    (1) Sodalis der Societas Claudiana et Iuliana kann jeder ehrenhafte römische Bürger werden, dem es ernst um die Ziele des Vereins ist. Ausnahmen hiervon kann nur die Mitgliederversammlung auf Antrag des Magisters beschließen. Ansonsten entscheidet der Magister allein über die Aufnahme.
    (2) Ein Sodalis kann aus der Societas Claudiana et Iuliana wieder ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Magisters.


    § VI - De Domu Societatis
    Der Hauptsitz und damit auch offizielle Tagungsort der Societas Claudiana et Iuliana ist die Domus Societatis in Roma.


    § VII - De Decreto Societatis
    (1) Bei einem Decretum Societatis Claudianae et Iulianae handelt es sich um jegliche vereinsinternen Beschlüsse, die den Kultverein als solchen betreffen. Insbesondere Veränderungen dieser Satzung und grundlegende Umbauten an der Domus Societatis, aber auch Ehrungen besonders verdienter Sodales der Societas Claudiana et Iuliana können nur mittels eines Decretum Societatis beschlossen werden.
    (2) Ein Decretum Societatis kann ausschließlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

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    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

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